Vereinsstatuten Winterthur Unplugged
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Winterthur Unplugged besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung des Festivals Winterthur Unplugged, die Pflege von Beziehungen und den Austausch mit anderen Kulturveranstaltern in Winterthur, der Region und darüber hinaus.
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Juristische Personen bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem Fünffachen des Mitgliederbeitrags der Aktivmitglieder entspricht.
- Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote undEinrichtungen des Vereins nutzen.
- Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
- Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
- Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem Fünffachen des Mitgliederbeitrags der Aktivmitglieder entspricht.
- Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
- Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
- Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
- Ein Mitglied kann aus triftigen Gründen (z.B. Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, etc.) vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid,
- Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
- Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied anzuhören.
- Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- eine Geschäftsstelle kann bei eintsprechender Finanzieller Lage des Vereins eingerichtet werden.
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zwischen dem 1.Januar und dem 31. März statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Eingereichte Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.
Anträge zu den einzelnen Traktanden können in der Versammlung bei deren Behandlung gestellt werden.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und
Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse und Ausschlussrekurse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Ein einfaches Mehr besteht, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen zählen nicht.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Stellvertretung: Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 1 Mitglied vertreten.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
- Er erlässt Reglemente.
- Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Finanzen
Ämterkumulation ist möglich.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder (ausser dem Präsidium) werden nicht in ihre Ämter gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E- Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Mitgliederdaten werden nicht veröffentlicht.
Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 4/5 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4.4.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen (bei bestehenden Vereinen).
Datum, Ort 4.4.2025 Winterthur
Der Präsident: Die Protokollführerin:
Beat Glogger Monika Klötzli